§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „ERHARD-WEIGEL-GESELLSCHAFT“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Jena und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel des Vereins
- Das Ziel des Vereins ist die Erforschung der Gelehrtenrepublik der Frühen Neuzeit unter besonderer Bezugnahme auf Leben und Werk von Erhard Weigel.
Dies soll unter anderem erreicht werden durch
– Vorträge und Tagungen
– Förderung von Studien zum genannten Themenbereich
– Herausgabe von Publikationen
– Kontakte mit Institutionen ähnlicher Zielsetzung
– Vorbereitung und Unterstützung von Ausstellungen - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und bürgerlichen Rechts, sowie sonstige Vereinigungen sein, wenn sie die Ziele des Vereins anerkennen und sie zu unterstützen bereit sind.
- Die Mitglieder des Vereins können ordentliche und fördernde Mitglieder sein. Fördernde Mitglieder sind solche, die sich über den Mitgliedsbeitrag hinaus zu regelmäßigen größeren Einlagen verpflichten. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder wählen.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag hin.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
a) Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
b) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vorstand nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
c) Die Mitgliedschaft erlischt ferner bei Nichtbezahlung des Mitgliedbeitrags nach zweimaliger schriftlicher Erinnerung mit sofortiger Wirkung.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
- Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entgegennahme des Geschäftsbericht des Vorstandes
c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Beratung und Beschlussfassung über die zentralen Aufgaben der Vereinsarbeit
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt mindestens einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht über seine Arbeit.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Wahl des Vorstands erfolgt jedes dritte Jahr durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern provisorisch ein neues Vorstandsmitglied berufen, das sich auf der nächsten Mitgliederversammlung der Wahl zu stellen hat.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Über Satzungsänderungen, die Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Beschlüssen zu Zweckänderungen und zur Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit fällt das gesamte Vermögen an die Städtischen Museen Jena und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.